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Satzung des Turnvereins Hartheim am Rhein e.V.

 

 

§ 1   Zweck des Vereins

 

Der am 27. April 1973 gegründete Turnverein Hartheim am Rhein bezweckt den Betrieb und die Förderung des Sports - insbesondere die planmäßige Ausübung des Turnsports und ergänzender Sportarten - als Mittel zur körperlichen Kräftigung und zur Förderung der Jugend.

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er dient mit seinen sämtlichen Einrichtungen und seinem gesamten Vermögen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in 79258 Hartheim a. Rh. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2   Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus

a) aktiven Mitgliedern,

b) passiven Mitgliedern,

c) Ehrenmitgliedern.

Mitglieder unter 18 Jahren gelten als Jugendliche; Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gelten als Erwachsene.

Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu dessen Bedingungen zu benutzen.

 

§ 3   Aufnahme

 

Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Bei Jugendlichen ist zur Aufnahme die Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

 

§ 4   Beitrag

 

Der Monats- bzw. Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist halbjährlich zu entrichten.

 

Die Stundung oder der Erlass von Beiträgen ist nach Antrag vom Vorstand zu entscheiden.

 

Mit Vollendung des 18.Lebensjahrs entsteht eine eigenständige Beitragspflicht. Schüler, die das 18.Lebensjahr vollendet haben, Studenten und Wehrpflichtige gelten beitragsmäßig als Jugendliche.

 

§ 5   Ehrenmitglieder

 

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands durch den Sportrat zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

Ehrenmitglieder sind von der Zahlung jeglichen Beitrags befreit.

 

§ 6   Stimmberechtigung und Wählbarkeit

 

Stimmberechtigt in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten sind die Mitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben.

 

Wählbar in den Vorstand sind alle Mitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein Jahr lang dem Verein angehören.

 

§ 7   Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

a) durch freiwilligen Austritt,

b) durch Ausschluss,

c) durch Auflösung des Vereins,

d) durch Tod.

 

Der freiwillige Austritt ist nur auf das Ende eines Kalenderhalbjahres möglich. Er muss unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich beim Vorstand erklärt werden.

 

Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Sportrat beschlossen werden, wenn es gegen die Vereinszwecke und die Vereinssatzung verstößt.

 

Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds muss mit 2/3-Mehrheit der Stimmen des Sportrats gefasst werden.

 

Gegen die Entscheidung des Sportrats ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese ist innerhalb von 14 Tagen vom Tage der Bekanntgabe des Ausschlusses an beim Vorstand schriftlich einzureichen.

 

Das Vereinsmitglied hat die in seinem Besitz befindlichen Vereinsgegenstände sofort dem Verein zurückzugeben.

 

§ 8   Vereinsorgane

 

Die Angelegenheiten des Vereins werden verwaltet durch

a) den Vorstand,

b) den Sportrat,

c) die Mitgliederversammlung.

 

§ 9   Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus

a) dem (der) ersten Vorsitzenden,

b) dem (der) zweiten Vorsitzenden,

c) dem (der) Schriftführer(in),

d) zwei Kassenwarten(innen),

e) dem (der) Pressewart(in),

f) dem (der) Sportwart(in) und gegebenenfalls zwei weiteren vom Sportrat gewählten Trainern (Trainerinnen),

g) sechs Beisitzern(innen).

 

Der Vorstand hat die laufenden Geschäfte des Vereins zu besorgen und die Beschlüsse Mitgliederversammlung auszuführen.

 

Der Vorstand beschließt über die Richtlinien für die Durchführung aller Sport- und Vereinsveranstaltungen.

 

Außerdem obliegt ihm die Einstellung und Entlassung der Trainer(innen).

 

§ 10   Vertretung des Vereins

 

Der (die) erste Vorsitzende und der (die) zweite Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

 

Der (die) erste Vorsitzende bzw. der (die) zweite Vorsitzende leiten die Sitzungen und Versammlungen der Vereinsorgane und führen deren Beschlüsse aus.

 

§ 11   Schriftführer(in)

 

Der (die) Schriftführer(in) führt Protokolle der Sitzungen von Vorstand und Sportrat und auf Beschluss des Sportrats auch bei Trainersitzungen.  Die Niederschriften sind von ihm (ihr) und dem (der) ersten bzw. zweiten Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 12   Kassenwarte(innen)

 

Die Kassenwarte(innen) des Vereins haben die Vereinskasse zu  verwalten, die Vereinsbeiträge einzuziehen und die vom Vorstand genehmigten Zahlungen zu leisten.

 

Die Kassenwarte(innen) haben jeweils zum Ende ihrer zweijährigen Amtszeit der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht für ihren Zuständigkeitsbereich vorzulegen. Die entsprechende Kasse ist dazu durch Beauftragte der Mitgliederversammlung, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung ein schriftlicher Bericht vorzulegen.

 

Alle zwei Jahre ist der Mitgliederversammlung ein Gesamtkassenbericht vorzulegen und hat eine Gesamtprüfung zu erfolgen.

 

§ 12 a   Pressewart(in)

 

Der (die) Pressewart(in) ist zuständig für die Darstellung des Vereinsgeschehens in den Medien.

 

§ 13   Sportrat

 

Der Sportrat besteht aus den Trainern(Trainerinnen) und gegebenenfalls dem (der) Gerätewart(in). Die Vereinsvorsitzenden können an den Sitzungen des Sportrats teilnehmen.

 

Der Sportrat organisiert im Rahmen der Richtlinien und Beschlüsse des Vorstands alle Belange des Sportbetriebs. Ihm die Wahl und Entlassung des (der) Sportwarts(in).

 

Der Sportrat beschließt mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden.

 

Der Sportrat kann zwei weitere Trainer(innen) auf die Dauer von 2 Jahren in den Vorstand berufen.

 

§ 14   Sportwart(in), Trainer(innen)

 

1. Sportwart(in): Der (die) Sportwart(in) wird vom Sportrat - aus der Reihe der Trainer(innen) - gewählt. Er (sie) ist Mitglied des Vorstandes.

 

Dem (der) Sportwart(in) obliegt die Organisation und Koordination des gesamten Sportbetriebs einschließlich der Wettkampfveranstaltungen. Er (sie) hat außerdem die ordnungsgemäße Durchführung des Sportbetriebs zu überwachen. Der (die) Sportwart(in) kann Aufgaben im Einverständnis des Sportrats delegieren.

 

2. Trainer(innen): Den Trainern (Trainerinnen) obliegt die ordnungsgemäße Durchführung der ihnen vom Sportrat bzw. dem (der) Sportwart(in) übertragenen Übungsstunden sowie die Leitung der ihnen zugewiesenen Sportgruppen.

 

§ 15   Gerätewart(in)

 

Der Sportrat kann eine(n) Gerätewart(in) ernennen, dessen Aufgaben er dann festlegt.

 

§ 16   Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Die ordentliche Mitgliederversamm­lung findet einmal jährlich statt..

 

Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn es vom Sportrat oder von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder, die nicht dem Sportrat angehören, verlangt wird.

 

2. Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Mitgliederversammlung sollen den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vorher bekanntgegeben werden. Die Bekanntgabe erfolgt über das Gemeindemitteilungsblatt sowie über den Informationskasten des Vereins. Anträge für die Mitgliederversammlung sollen mindestens eine Woche vor der Abhaltung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

 

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.

 

4. Jugendliche können bei der Mitgliederversammlung als Zuhörer teilnehmen.

 

§ 17   Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die

a) Genehmigung der Kassen- und Jahresberichte,

b) Wahl und Entlastung des Vorstands (ohne Sportwart/in),

c) Wahl der Beisitzer(innen),

d) Höhe der Beiträge,

e) Abänderung der Satzung,

f) Auflösung des Vereins,

g) sonstige Anträge der Vereinsorgane und Mitglieder.

 

Die Wahl der Vorstandsmitglieder nach Satz 1 Absatz b erfolgt in der Form, dass in einem Jahr der (die) 1.Vorsitzende, ein(e) Kassenwart(in) und ein(e) Schriftführer(in), im folgenden Jahr der (die) 2.Vorsitzende, ein(e) Kassenwart(in) und ein(e) Pressewart(in) zu wählen sind. Die Wahl erfolgt auf zwei Jahre.

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet vorbehaltlich der nachfolgend erwähnten Ausnahmen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält oder durch den der Verein aufgelöst wird, ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

 

§ 18   Abstimmung und Wahlen

 

Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit beschließen, ob durch Handerheben oder geheim abgestimmt werden soll.

 

Bei Wahlen ist, falls mehrere Kandidaten vorgeschlagen werden, geheim, bei nur einem Wahlvorschlag durch Handerheben oder auf Antrag geheim abzustimmen.

 

Erhält bei mehreren Kandidaten kein Vorgeschlagener die einfache Mehrheit, so findet zwischen den beiden, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.

 

§ 19   Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Gemeinde Hartheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 20   Haftung des Vereins

 

Der Verein haftet für Unfälle und sonstige Schäden nur im Rahmen der von ihm über den Badischen Sportbund abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

 

Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins wird ausgeschlossen. Der Verein haftet gegenüber  Dritten nur mit dem Vereinsvermögen.

 

Der Verein haftet nicht für die zu Übungsstunden und Veranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände oder Bargeldbeträge.

 

§ 21   Sonstige Bestimmungen

 

Die Satzung des Vereins ist für alle Mitglieder rechtsverbindlich.

 

 

(zuletzt geändert in der Mitgliederversammlung vom 12.11.2010)

 

 

 

 

 

     

 


 

 


   

 

 
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